Hausordnung für den Hochschulball

1. Geltungsbereich
2. Hausrecht, Hausverbot
3. Einlasskontrolle, Taschen- und Personenkontrolle
4. Jugendschutz
5. Verhalten
6. Verbote
7. Bild- und Tonaufnahmen
8. Hygiene- und Schutzregeln, insb. Covid-19-Sonderregeln
9. Kontaktdaten des AKAFÖ, Sonstiges
Anlage: Formular für die Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz

1. Geltungsbereich
(1) Die Hausordnung gilt für alle Personen, die die Veranstaltungsräume und -flächen des Hochschulballs betreten und sich dort aufhalten.
(2) Mit dem Zutritt zum Hochschulball bestätigen Sie, die Hausordnung einzuhalten und das Hausrecht des AKAFÖ zu beachten. Die Hausordnung ist auf der Website hochschulball.de jederzeit online verfügbar. Es stellt auch einen Verstoß gegen die Hausordnung dar, wenn gegen andere vereinbarte oder gesetzlich geltende Regelungen verstoßen wird, beispielsweise die geltenden AGB oder während der Veranstaltung per Aushang bekanntgegebene Regelungen.
(3) Die Hausordnung dient der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie dem harmonischen Ablauf des Hochschulballs.

2. Hausrecht, Hausverbot
(1) Während des Hochschulballs steht das alleinige Hausrecht innerhalb der Veranstaltungsflächen dem AKAFÖ zu.
(2) Das AKAFÖ übt das Hausrecht aus mit seinen dafür zuständigen Beschäftigten und durch beauftragtes Sicherheitspersonal. Deren Anordnungen ist Folge zu leisten, ebenso den Anordnungen von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdiensten.
(3) Bei Missachtung oder Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung ist das AKAFÖ berechtigt, geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts zu ergreifen. Es kann ein Hausverbot bzw. Hausverweis erfolgen. In diesen Fällen erhalten Sie keinen Einlass bzw. sind verpflichtet, die Veranstaltungsräume unverzüglich zu verlassen, Ihre Eintrittskarte wird ungültig, ohne Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
(4) Wir gehen jedem Verstoß gegen die Hausordnung konsequent nach und zögern nicht, im Einzelfall ein Hausverbot auszusprechen oder strafrechtlich vorzugehen. Vorsätzliche Zerstörungen und Beschädigungen sowie Diebstahl werden in jedem Fall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Zum Schutz unserer Gäste sowie unserer Beschäftigten akzeptieren wir keine verbalen Aggressionen, Beleidigungen, üble Nachrede, Stalking, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen, Bedrohung, Nötigung oder körperliche Gewalt.
(5) Ein Hausverbot bzw. -verweis kann insbesondere erfolgen bei Mitführen von gefährlichen Gegenständen, bei aggressivem, gewaltbereitem oder beleidigendem Auftreten, bei Personen in stark alkoholisiertem Zustand und /oder unter Drogeneinfluss, bei Mitführen von Taschen oder Rücksäcken größer als DIN A 4 Format, bei einer erheblichen Störung des festlichen Ablaufs des Hochschulballs, oder wenn die Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse oder eine Kontrolle verweigert wird.

3. Einlasskontrolle, Taschen- und Personenkontrollen
(1) Alle Personen sind verpflichtet, beim Betreten des Hochschulballs dem Sicherheitspersonal die Eintrittskarte bzw. Einlassberechtigung und ggf. weitere angeforderte Nachweise vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Alle Personen sind jederzeit verpflichtet, ihre Eintrittskarten und anderen Berechtigungsnachweise gegenüber dem Sicherheits- oder Kontrollpersonal auf Anforderung vorzuzeigen und kontrollieren zu lassen.
(3) Das AKAFÖ ist berechtigt, zu Sicherheitszwecken, ohne dass ein besonderer Anlass vorliegt, Taschenkontrollen durchzuführen, sowohl bei der Einlasskontrolle als auch während der Veranstaltung.
(4) Wenn ein hinreichender Verdacht auf einen Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt, oder das Risiko besteht, dass eine Person ein Sicherheitsrisiko sein könnte, ist das AKAFÖ auch berechtigt, Körperkontrollen durchzuführen.
(5) Jede erforderliche Kontrolle soll schnell und möglichst mit minimalem Kontakt durchführbar sein. Je weniger Sie mitführen und je kooperativer Sie sich bei einer Kontrolle verhalten, desto schneller und kontaktloser ist diese.

4. Jugendschutz
(1) Der Zutritt und Aufenthalt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht gestattet.
(2) Der Zutritt und Aufenthalt ist Jugendlichen ab 16 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in ständiger Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (z. B. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet.
(3) Die Erziehungsbeauftragung muss nachgewiesen werden. Das Musterformular, das im Anschluss an diese Hausordnung beigefügt ist, kann verwendet werden. Das Formular zur Erziehungsbeauftragung ist nur korrekt ausgefüllt und mit einer Kopie des Personalausweises der unterschreibenden personensorgeberechtigten Person gültig. Es ist bei der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuweisen und für spätere Kontrollen bereit zu halten. Während des Hochschulballs sind dieses Formular sowie eine Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person von der/dem Jugendlichen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Sowohl der/die Jugendliche als auch die erziehungsbeauftragte Person müssen sich ausweisen können.

5. Verhalten
(1) Innerhalb des Veranstaltungsortes haben sich alle Personen so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Alle Einrichtungen des Veranstaltungsortes sind pfleglich und schonend zu benutzen.
(2) Es besteht Rauchverbot, einschließlich E-Zigaretten. Ausnahmen gelten nur in den hierfür deklarierten Raucherzonen.
(3) Alle Rettungswege einschließlich Treppen, Aufgänge und Umläufe sind stets freizuhalten.
(4) Unfälle und Schäden sind dem AKAFÖ unverzüglich anzuzeigen.
(5) Bei Störungen oder in Notfällen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Veranstaltungsgebäude oder den umliegenden Flächen aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Veranstaltungsräume sofort zu verlassen.
(6) Das AKAFÖ unterstützt Diversität und tritt aktiv gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links- oder rechtsextreme oder vergleichbare diskriminierende Tendenzen ein. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer solchen diskriminierenden Tendenz erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers/der Trägerin deutlich machen. Entsprechendes gilt für sichtbare Körpersignaturen dieser Art. Weiterhin können Personen, die eine solche diskriminierende Tendenz durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
(7) Werbemaßnahmen gleich welcher Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Geltungsbereich dieser Hausordnung untersagt, wenn sie nicht aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen mit dem AKAFÖ zulässig sind oder durch schriftlich oder in Textform nachweislich erteilte Genehmigung des AKAFÖ im Einzelfall gestattet wurden.

6. Verbote
(1) Das Mitführen von Taschen oder Rücksäcken größer als DIN A 4 Format ist untersagt. Bitte führen Sie nur das Nötigste mit sich, um Kontrollen zu erleichtern.
(2) Das Mitführen von gefährlichen oder potenziell gefährlichen Gegenständen ist verboten. Das sind unter anderem:
a. Glas, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse
b. Waffen oder vergleichbare gefährliche Gegenstände
c. Jegliche pyrotechnischen Gegenstände
d. Megafone, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente
e. Laser-Pointer
f. illegale Drogen
g. sperrige Gegenstände
h. Tiere, ausgenommen Assistenzhunde

Ausnahmen sind möglich aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen mit dem AKAFÖ oder durch schriftlich oder in Textform nachweislich erteilte Genehmigungen des AKAFÖ im Einzelfall.
(3) Das Mitführen von Gegenständen, die zur Diffamierung geeignet sind, ist verboten. Das sind unter anderem
a. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- oder linksradikales Propagandamaterial.
b. Kleidung, die geeignet ist, aufgrund ihrer Aufschrift oder ihrer Bildsprache, z. B. Symbole, Personen aufgrund von Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren. Entsprechendes gilt für sichtbare Gegenstände, Fahnen, Transparente, Aufnäher, sichtbare Tattoos und ähnliches.
(4) Ton- oder Bildaufnahmegeräte zur kommerziellen Nutzung dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch das AKAFÖ mitgeführt werden.

7. Bild- und Tonaufnahmen
(1) Werden durch Beschäftigte oder Beauftragte des AKAFÖ Bild- und Tonaufnahmen im Bereich des Hochschulballs zur Dokumentation, Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die den Hochschulball betreten oder sich dort aufhalten, müssen mit entsprechenden Foto-, Film- und Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung rechnen. Einzelheiten sind in unseren „Informationen zum Datenschutz für den Bochumer Hochschulball“ beschrieben.
(2) Einzelne Erinnerungsbilder dürfen von allen am Hochschulball teilnehmenden Personen ohne professionelle Ausrüstung angefertigt und zu rein privaten Zwecken verwendet werden. Die Verantwortlichkeit für alle diese Bilder liegt bei den jeweiligen Akteur*innen, diese sind verpflichtet, die Rechte aller erkennbar abgebildeten Personen und ggf. sonstige Rechte wie z. B. Urheberrechte zu wahren.
(3) Jegliche gewerbliche Nutzung von Bild- und/oder Tonaufnahmen, außer durch das AKAFÖ selbst, ist untersagt, es sei denn, das AKAFÖ hat dazu im Einzelfall eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Zusätzlich besteht die Verpflichtung und eigene Verantwortlichkeit, bei jeglicher gewerblicher Nutzung die Rechte der abgebildeten Personen und ggf. sonstige Rechte wie z. B. Urheberrechte zu beachten.

8. Hygiene- und Schutzregeln, insb. Covid-19-Sonderregeln
(1) Personen, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung einer Isolations- oder Quarantänepflicht nach den geltenden Bestimmungen (insb. IfSG, Corona-Schutz-Verordnungen) unterliegen, sind vom Zutritt zum Hochschulball ausgeschlossen und verpflichtet, dem Veranstaltungsort fern zu bleiben.
(2) Bei der Einlasskontrolle kann bei bestehenden Zweifelsfällen ohne besondere Begründung eine den aktuellen Bestimmungen entsprechende Kontrolle angefordert werden.
(3) Alle Personen, die sich beim Hochschulball aufhalten, sind dazu verpflichtet, die Vorgaben und Auflagen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, insbesondere die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Coronaschutzverordnung, der zuständigen kommunalen Behörden sowie ggf. der Bundesebene einzuhalten. Ebenso sind die vom AKAFÖ im Rahmen des Hygiene- und Schutzkonzeptes festgelegten Maßnahmen zu befolgen. Vor Besuch des Hochschulballs besteht die Verpflichtung, dass Sie sich bezüglich dieser Vorgaben informieren.
(4) Für den Hochschulball wird vom AKAFÖ ein Sicherheitskonzept erstellt, das insbesondere Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen enthält. Dabei werden rechtliche Vorgaben erfüllt, insbesondere auch die zum Zeitpunkt des Hochschulballs geltenden Regelungen zum Schutz gegen Covid 19-Erkrankungen. Das AKAFÖ behält sich jederzeit das Recht vor, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus Hygiene- und Schutzmaßnahmen festzulegen, um einen hohen Gesundheitsschutz und eine angemessene Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Umsetzung der Maßnahmen zu erreichen. Die Festlegungen erfolgen in angemessener Abwägung aller Interessen, auf Basis des jeweils aktuellen Kenntnisstands zur Gefährdungslage.
(5) Das AKAFÖ ist insbesondere berechtigt, für bestimmte Bereiche des Hochschulballs das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorzuschreiben.
(6) Das AKAFÖ ist berechtigt, die zur Umsetzung der Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlichen Daten zu erheben und im erforderlichen Umfang zu verarbeiten, oder die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, das betrifft beispielsweise Daten zur Kontaktnachverfolgung, Unterlagen zur Feststellung des Impfstatus, ggf. Erklärungen zum Gesundheitszustand oder ggf. zu einem vorherigen Aufenthalt in einem Risikogebiet. Das AKAFÖ wird diese Daten nur so lange speichern, wie dies vorgeschrieben oder erforderlich ist, um das Hygiene- und Schutzkonzept umzusetzen und nachzuweisen. Sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht oder vernichtet.
(7) Personen, die die gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben oder vom AKAFÖ festgelegte Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht beachten oder nicht erfüllen, insbesondere weil der ggf. erforderliche Impfnachweis nicht vorgelegt wird oder weil die ggf. erforderliche Maskenpflicht nicht befolgt wird, werden bei der Einlasskontrolle abgewiesen und erhalten ein Hausverbot für den Hochschulball. Sie sind verpflichtet, den Hochschulball sofort zu verlassen.
(8) Aktuelle Vorgaben werden auf unserer Homepage www.hochschulball.de veröffentlicht und per E-Mail-Newsletter an die Besucher verschickt.

9. Kontaktdaten des AKAFÖ, Sonstiges
(1) Die Kontaktdaten des AKAFÖ finden Sie im Impressum der Website hochschulball.de.
(2) Alle, die den Hochschulball besuchen, erkennen ausdrücklich an, dass sie sich dort auf eigene Gefahr aufhalten und das AKAFÖ nicht für von Dritten ausgehende Risiken, Gefahren oder Schäden verantwortlich gemacht werden kann, außer dem AKAFÖ ist eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, soweit nicht andere Haftungsregelungen vertraglich vereinbart wurden, insbesondere durch AGB.
(3) Sollte eine Klausel dieser Hausordnung unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die rechtlich zulässige Regelung, die sinngemäß der ungültigen Regelung am nächsten kommt.

Anlage: Formular für die Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz zum Besuch des Hochschulballs

Sie können das folgende Musterformular verwenden, bitte ggf. ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben mitbringen. Während des Hochschulballs sind dieses Formular sowie eine Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person von der/dem Jugendlichen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Sowohl der/die Jugendliche als auch die erziehungsbeauftragte Person müssen sich ausweisen können.

Der/die Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern/Elternteil o. ggf. Vormund)

Name, Vorname: ___________________________________________

Straße: ___________________________________________

PLZ, Wohnort: ___________________________________________

Telefon: ___________________________________________

überträgt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz die Aufgaben der Erziehung für seine minderjährige Tochter/ seinen minderjährigen Sohn:

Name, Vorname: ___________________________________________

Straße: ___________________________________________

PLZ, Wohnort: ___________________________________________

Geburtsdatum: ___________________________________________
(4) für die Dauer des Aufenthaltes beim Hochschulball in Bochum am 02.04.2022 (korrektes Datum eintragen!) , einschließlich Heimweg, auf nachfolgend genannte, volljährige Begleitperson als Erziehungsbeauftrage/r:

Name, Vorname: ___________________________________________

Straße: ___________________________________________

PLZ, Wohnort: ___________________________________________

Geburtsdatum: ___________________________________________

Telefon: ___________________________________________

Hiermit erteilen wir unserer Tochter/ unserem Sohn die Erlaubnis, in Begleitung der oben genannten Person die o.g. Veranstaltung am o.g. Veranstaltungstag zu besuchen.

Datum: _________________ Unterschriften folgender Personen:

Personensorgeberechtigte/r _______________________________

Erziehungsbeauftragte/r __________________________________

Jugendliche/r __________________________________________

Achtung! Wer Unterschriften fälscht, kann nach § 267 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden!

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